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Statuten

 Statuten im pdf-Format (30 KB)

1. Name, Sitz und Zweck


Name, Sitz
Unter dem Namen , fabrysuisse ' besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Zweck
Der Verein versteht sich als Interessensgemeinschaft, von Personen, welche von der Krankheit Morbus Fabry betroffen sind.
Er will seinen Mitgliedern Zugang zu den neusten medizinischen Informationen durch Ärzte verschaffen und betreibt dazu eine entsprechende Homepage. Die Bemühungen der Ärzte oder von anderer Seite, zur Auffindung von noch nicht diagnostizierten Betroffenen werden unterstützt.
Sodann ist der Verein dafür besorgt, die Krankheit in der Öffentlichkeit und vor allem auch in der Ärzteschaft bekannt zu machen. Im Weiteren soll er den Erfahrungsaustausch zwischen den direkt betroffenen Personen resp. deren Angehörigen ermöglichen.
Der Verein ist gemeinnützig, sowie konfessionell und politisch unabhängig und nicht gewinnorientiert.


2. Mitgliedschaft

Erwerb
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen von der Krankheit Morbus Fabry betroffenen Personen offen. Dazu zählen die direkt Betroffenen, ihre Angehörigen sowie Ärzte und Pflegepersonen, welche Fabrypatienten behandeln. Andere Personen können die Mitgliedschaft ausnahmsweise erwerben.
Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über diese entscheidet.

Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein auf Ende eines Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären.

Ausschluss
Ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen und erhält sofortige Gültigkeit.
Der Ausschluss kann mit Rekurs innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium zuhanden der Vereinsversammlung angefochten werden.

Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr, noch auf das Vermögen des Vereins.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen.


3. Finanzen

Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch:
• Spenden und Zuwendungen Dritter
• Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeitrag

Der jährlichen Höchstbeiträge sind wie folgt festgelegt:
• für Einzelmitglieder Fr. 50.00
• für Familien/Personen die im gleichen Haushalt wohnen Fr. 70.00
• für Passivmitglieder Fr. 20.00
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich mittels Einzahlungsschein eingefordert.


4. Haftung


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.


5. Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Bar-Auslagen.


6. Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide. Insbesondere erfüllt sie die in Art. 65 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Funktionen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung im ersten Quartal jedes Kalenderjahres ein. Die Ankündigung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus vor ihrer Durchführung einzureichen.
Ein fünftel aller Mitglieder kann eine Versammlung einberufen.


7. Vorstand


Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.


8. Zeichnungsrecht


Das Zeichnungsrecht wird kollektiv ausgeübt. Der Vorstand regelt die Details.


9. Kontrollstelle


Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kontrollstelle. Aufgabe der Kontrollstelle ist es, die Vereinsrechnung zu prüfen, der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Die Aufgaben der Kontrollstelle können in einem externen Auftragsverhältnis vergeben oder durch Wahl an zwei Rechnungsrevisoren übertragen werden. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen.


10. Vereinsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


11. Vereinsauflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche ähnliche Ziele verfolgt, wie der vorliegende Verein. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.


12. Inkrafttreten


Mit Genehmigung dieser Statuten an der Mitgliederversammlung vom 18.01.2004 treten diese in Kraft. Im übrigen gelten die Regeln vom ZGB 60 - 79.

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